Freilaw ist eine Zeitschrift von Studierenden der Freiburger rechtswissenschaftlichen Fakulät.

Converging or Diverging Paths? The EU and U.S. Antitrust Approaches to Unilateral Refusals to Deal by Dominant Firms in a Transatlantic Comparison

von Lennart Levita

A. Introduction
It is a well-known – if not globally recognized – principle, that every individual, and therefore every business, has the freedom to choose to contract or not to contract with others. It is neither favored nor intended under the tenets of globally recognized antitrust principles to override the freedom of contract in private business transactions by judicial intervention. Therefore, antitrust law does not impose an affirmative obligation on a market participant to deal with its rivals. Instead, most legal systems interpret unilateral refusals to deal (RTDs) as an affirmative right to refuse, with doctrinal foundations in the freedom of contract and free market economy. Nonetheless, limitations of a single-firms right to refuse to deal might be necessitated, when undertakings are acting under monopolizing conducts and thereby harmful.
Even though both EU competition law and U.S. antitrust law generally restrict abusive conducts by dominant undertakings concerning RTDs, they diverge significantly on the question under what conditions a single firm should have a duty to deal with another. While the EU approach favors judicial intervention to safeguard free market competition, U.S. authorities, both in word and deed, have set a higher threshold for qualifying refusals to deal as anticompetitive and casted doubts on the effectiveness of judicial intervention in RTD cases.
This article aims to shed light on the debate on the ‘unilateral refusal to deal’ doctrine by critically review the respective legal approaches to the doctrine taken under U.S. and EU antitrust law, the relevant case law and the underlying principles. By evaluating the similarities and differences between both approaches and their respective legal and economic effects, it tries to assess which system provides a more satisfactory framework. In the end, it will consider whether recent technological developments provide a chance for a converging path.

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Die autonome Künstliche Intelligenz: Zwischen Mensch und Maschine?!

von Paul Maier

Thema dieses Beitrags ist der Vertragsschluss durch eine Künstliche Intelligenz mit hohem Autonomiegrad. Dabei wird vergleichend auf automatisierte Willenserklärungen Bezug genommen und eine durch die KI abgegebene Erklärung rechtlich gewürdigt. Im Anschluss wird ein Überblick über die Haftung autonomer Systeme und deren Konstruktion verschafft sowie am Beispiel von § 15 I AGG eine Gefährdungshaftung durch eine europarechtskonforme Auslegung diskutiert.

1. Einleitung

Die Welt befindet sich in einem digitalen Wandel, der mit atemberaubender Geschwindigkeit immer weiter voranschreitet. Dabei entwickeln sich Künstliche Intelligenzen stetig weiter. In der Konsequenz treffen intelligente Systeme losgelöst von menschlichem Einfluss Entscheidungen. Mit dieser Weiterentwicklung geht die Frage einher, ob das BGB mit dem Fortschritt noch mithalten kann. Dabei ist klar, dass der technische Fortschritt durch unsere Rechtsordnung ummantelt werden muss. Folglich müssen frühzeitig die rechtlichen Weichen für die kommende Autonomisierung gestellt werden. Im Folgenden soll auf Problematiken, die im Zusammenhang mit dem Einsatz Künstlicher Intelligenzen auftreten, eingegangen werden. Insbesondere sollen die Probleme des Vertragsschlusses und des Verschuldens in Interaktion mit einer Künstlichen Intelligenz mit hohem Autonomiegrad dargestellt und etwaige Lösungswege aufgezeigt werden. Dabei wird vertieft auf die Rolle der KI im Recruiting-Prozess von Unternehmen und die damit verbundene Haftungsfrage eingegangen.

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Rechtsstaatskrise in Europa – Ein Vortrag von Prof. Dr. Dr. h.c. Voßkuhle

von Karoline Schlotmann

Im Rahmen einer Kooperation der Freiburger Studentengruppe ELSA (European Law Students’ Association) und der FreiLaw-Redaktion (Freiburg Law Students Journal), fand am 05.05.2021 ein Vortrag von Professor Voßkuhle zum Thema „Rechtsstaatskrise in Europa“ statt. Der Vortrag fand virtuell statt, da angesichts der Corona-Pandemie eine Präsenzveranstaltung nicht möglich war.
Professor Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle war von 2008 – 2020 Richter am Bundesverfassungsgericht und seit 2010 dessen Präsident. An der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg ist er Direktor des Instituts für Staatswissenschaft und Rechtsphilosophie.

Zu Beginn seines Vortrages gab Herr Prof. Voßkuhle eine Einführung in die Idee der europäischen Rechtsgemeinschaft und deren konstituierender Charakteristika. Dabei ging es neben der Wirkung und Geltung von EU-Recht und der Rechtsfortbildung in einem vielsprachigen Raum auch um den Verbundgedanken und den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens.

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Das Medienprivileg im Datenschutzrecht

von Sonja Irtel

A. Abstract

Die vorliegende Arbeit beleuchtet das Spannungsverhältnis zwischen dem Datenschutzrecht und der Freiheit der Medien. Zuerst wird das Medienprivileg unter der bis 2018 geltenden Datenschutzrichtlinie beschrieben und anschließend die Veränderungen durch die Neuregelung des Datenschutzrechts hin zur Datenschutzgrundverordnung thematisiert. Die Arbeit legt bei der Untersuchung des Medienprivilegs dabei den Schwerpunkt auf die Presse.

B. Einleitung
2015. Panama Papers. Die Süddeutsche Zeitung schloss sich international mit Journalisten zusammen, um 11,5 Millionen anonym zugespielte Dokumente mit persönlichen Daten auszuwerten. Die Panamapapers wurden somit zur größten „bislang dagewesenen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Journalisten“ . 2016 erfolgte die Veröffentlichung mit der Folge, dass Regierungsmitglieder zurücktreten mussten, Untersuchungsausschüsse eingesetzt wurden und in 79 Ländern gegen eine beteiligte Kanzlei, deren Kunden und Geschäftspartner ermittelt wurde.
Was einerseits eine journalistische Meisterleistung darstellt, ist andererseits ein datenschutzrechtlicher Albtraum. Denn die Daten wurden in einer Art verarbeitet, wie sie nach Art. 6 DSGVO grundsätzlich verboten ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur dann rechtmäßig, wenn die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer Daten eingewilligt hat oder diese auf eine andere Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann. Doch was wüssten wir heute über die Panama Papers, wenn für die Verarbeitung der 11,5 Mio Dokumente die entsprechende Einwilligung des Betroffenen notwendig gewesen wäre? Wahrscheinlich nichts.

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Corona und das Grundgesetz

von Franz Schmelzing

A. Abstract

Der folgende Beitrag soll einen Überblick über gegenwärtige Regelungen zur Coronavirus-Pandemie geben, wobei der Blick auf die rechtliche Handhabung der Krisensituation und deren entsprechende Verfassungsmäßigkeit gelenkt wird.

B. Grundrechte und Infektionsschutzgesetz
Dass Grundrechte, sei es in Form der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG), der Berufs-freiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) oder der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) im Zuge der Pandemie eine erhebliche Beeinträchtigung erfahren haben, steht außer Frage. Ein keineswegs eindeutiges Urteil lässt sich allerdings darüber fällen, ob die jeweiligen Grundrechtseingriffe auch als verfassungsrechtlich (un)bedenklich anzusehen sind, beziehungsweise waren.

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Zur Bedeutung des Gerichtsverfahrens bei Michel Foucault und Niklas Luhmann

von Max Walter Kinninger, B. sc.

Im Folgenden wir anhand zweiter Werke die Bedeutung des Gerichtsverfahrens in der Diskursanalyse Michel Foucaults und der Systemtheorie Niklas Luhmanns zusammenfassend dargestellt und einer Kritik unterzogen. Auf der Suche nach einem geeigneten Vergleichsrahmen dieser so unterschiedlichen soziologischen Theoriebildungen stößt man auf den Begriff der Macht. Trotz der unterschiedlichen Behandlung desselben durch Foucault und Luhmann ergibt sich eine Vergleichsmöglichkeit durch die Bedeutung des Gerichtsverfahrens als dasjenige Produktionsmittel, dessen Produkte konzeptuell mit der „Macht“ eng verknüpft sind.

„Herr Untersuchungsrichter, Sie können einwenden, dass es ja überhaupt kein Verfahren ist, Sie haben sehr recht, denn es ist ja nur ein Verfahren, wenn ich es als solches anerkenne.“

Josef K. in Franz Kafkas „Der Prozess“, 1951, Fischer Verlag: Frankfurt/Main. 

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Der Täter-Opfer Ausgleich als Aushängeschild von „Restorative Justice“ in Deutschland – Ergänzung oder Ersatz?

von Julius Hommel

„Restorative Justice“ wird überwiegend als „wiederherstellende Gerechtigkeit“ übersetzt, obwohl etymologisch „heilende Gerechtigkeit“ treffender sein dürfte[1]. Im Kern steht der Gedanke, dem System von Strafen und Maßregeln weitere Instrumente an die Hand zu geben, um das angerichtete Unheil zu beseitigen[2] und den sozialen Frieden wiederherzustellen[3]. Tragende Aspekte sind sowohl die Wiedergutmachung als Ergebnis, aber mehr noch der partizipatorische Prozess der Wiedergutmachung als solcher[4]. Die Methoden und ihre theoretischen Grundlagen werden heute[5] als „Weiterentwicklung des Sanktionensystems“ diskutiert[6], waren aber schon bei den kanadischen Ureinwohnern, ebenso wie bei den neuseeländischen Maori bekannt[7] und werden zum Teil bereits in der Bibel verortet[8].

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