Autor: Julius Hommel*
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„Restorative Justice“ wird überwiegend als „wiederherstellende Gerechtigkeit“ übersetzt, obwohl etymologisch „heilende Gerechtigkeit“ treffender sein dürfte[1]. Im Kern steht der Gedanke, dem System von Strafen und Maßregeln weitere Instrumente an die Hand zu geben, um das angerichtete Unheil zu beseitigen[2] und den sozialen Frieden wiederherzustellen[3]. Tragende Aspekte sind sowohl die Wiedergutmachung als Ergebnis, aber mehr noch der partizipatorische Prozess der Wiedergutmachung als solcher[4]. Die Methoden und ihre theoretischen Grundlagen werden heute[5] als „Weiterentwicklung des Sanktionensystems“ diskutiert[6], waren aber schon bei den kanadischen Ureinwohnern, ebenso wie bei den neuseeländischen Maori bekannt[7] und werden zum Teil bereits in der Bibel verortet[8].
In Deutschland führt die Wissenschaft eine lebhafte Debatte, ob „Restorative Justice“, neben Strafen und Maßregeln eine sog. „Dritte Spur“ des Sanktionensystems bilden könnte[9]. Herkömmlich werden zu „Restorative Justice“ zwar neben dem „Täter-Opfer-Ausgleich“ (TOA), auch das sog. „Conferencing[10]“ und sog. „Peace Circles[11]“ gezählt[12]. In der Praxis hat aber nur der TOA Relevanz[13].
A. Täter-Opfer-Ausgleich
Ziel des TOA ist, einen Rahmen anzubieten, in welchem sich Täter und Opfer kommunikativ begegnen können. Innerhalb dieses Rahmens findet mit der Unterstützung eines neutralen Dritten, in der Regel eines ausgebildeten Mediators, eine Aufarbeitung des Konflikts statt[14].
Das Opfer bekommt die Gelegenheit, zu schildern, wie es die Tat und vor allem die Zeit danach erlebt hat. Der Täter erfährt dadurch, welchen Schaden sein eigenes Verhalten angerichtet hat und gewinnt als neue Handlungsoption die Möglichkeit, diesen gezielt wieder gut zu machen[15]. Zusätzlich kann das Opfer, durch die direkte Konfrontation mit dem Täter in einem geschützten Kontext, das Erlebte verarbeiten und dadurch ein neues Sicherheitsgefühl entwickeln[16].
Zusammengefasst hilft der TOA dem Täter, ein besseres Verständnis für seine Tat zu entwickeln, und soll so weitere Taten verhindern. Dem Opfer hilft der TOA, die Tat hinter sich zu lassen, und soll so Lebensqualität wiederherstellen.
I. Geschichte
Das Bemühen des Täters, den angerichteten Schaden auszugleichen, kann seit 1986[17] gem. § 46 II StGB bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Nachdem besonders im Bereich jugendlicher Täter von 1985 bis 1989 erfolgreiche Modellprojekte durchgeführt worden waren[18], wurde der TOA 1990[19] im Jugendstrafrecht eingeführt. Gem. § 10 I Nr. 7 JGG kann er seitdem als erzieherische Weisung angeordnet werden und ermöglicht gem. §§ 45 II 2, 47 I JGG auch das Absehen von der Strafverfolgung.
Im Erwachsenenstrafrecht ist der TOA erst 1994[20] eingeführt worden. Dort kann der Richter gem. § 46a Nr. 1 StGB die Strafe mildern oder sogar von Strafe absehen. Daneben weist Meier auf die Möglichkeit hin, den TOA, als in § 46a StGB gesetzlich vertypten Milderungsgrund, stattdessen (§ 50 StGB) bei der Frage zu berücksichtigen, ob ein unbenannter minder schwerer Fall vorliegt. Letzteres kann etwa bei § 250 II, III StGB für den Täter günstiger sein[21].
Das Prozessrecht wurde 1999[22] angepasst: Hat der Beschuldigte sich ernsthaft um einen TOA bemüht, kann gem. § 153a StPO das Verfahren eingestellt werden. Ferner sind die Staatsanwaltschaft und das Gericht gem. §§ 155a, 155b StPO gehalten, zu jedem Zeitpunkt zu prüfen, ob ein TOA in Betracht kommt. Seit 2015[23] müssen Verletzte gem. § 406i StPO auf die Möglichkeit eines TOA hingewiesen werden.
Im Jahr 2012[24] ist zwar ein Mediationsgesetz verabschiedet worden, das insbesondere eine Verschwiegenheitspflicht vorsieht. Allerdings soll das Gesetz auf den TOA keine Anwendung finden: Die strafrechtlichen Regelungen seien „eine gesetzlich bereits geregelte Spezialmaterie“[25]. Unterstützend wird vorgebracht, beim TOA bestehe eine Asymmetrie zwischen Täter und Opfer, da der Täter mit der Tat Schuld auf sich geladen habe[26] und folglich das Opfer in einer strukturell stärkeren Position sei[27].
Der § 53 StPO wurde bis heute nicht dahingehend ergänzt, dass Mediatoren, die nicht unter die abschließend aufgezählten Berufsgruppen fallen, ebenfalls ein Zeugnisverweigerungsrecht genießen. Das kann bei einem TOA durch einen Anwalt und einen Sozialarbeiter das bizarre Ergebnis zur Folge haben, dass bei Scheitern des TOA im nachfolgenden Strafprozess der Anwalt gem. § 53 I Nr. 3 StPO die Aussage verweigern kann, der Sozialarbeiter aber nicht[28].
II. Verfahren
Das Verfahren[29] ist nicht durch den Bundesgesetzgeber geregelt, sondern den Ländern überlassen[30]. Das ermöglicht auf der einen Seite, das Verfahren flexibel zu gestalten und eröffnet Raum für kreative Innovationen[31]. Auf der anderen Seite geht damit aber eine gewisse Unsicherheit in der Rechtsentwicklung einher[32].
Gem. § 155a StPO sind die Staatsanwaltschaft und das Gericht gehalten, in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob ein TOA in Betracht kommt. Folglich ist der Anwendungsbereich des TOA zeitlich und sachlich nicht begrenzt[33]. Typischerweise findet ein TOA zwar in der Phase vor Erhebung der Anklage statt[34]. Es gibt aber auch vielversprechende Untersuchungen, welche die Implementierung des TOA in den Strafvollzug begleiten[35]. Eine persönliche Begegnung von Täter und Opfer scheidet dabei zwar regelmäßig aus, ist aber ohnehin keine notwendige Voraussetzung für einen erfolgreichen TOA[36] und seitens der Opfer auch nicht immer erwünscht[37].
Die mit dem TOA aufgearbeiteten Delikte sind im Strafvollzug oft aus dem Bereich schwerster Kriminalität[38]. Entgegen anfänglicher Bedenken haben sich zudem auch Fälle häuslicher Gewalt als geeignet herausgestellt: Eine Untersuchung kam zu dem positiven Ergebnis, dass die im TOA getroffenen Vereinbarungen weitgehend vollständig erfüllt wurden und über 80 % der befragten Opfer keine neue Partnergewalt erlitten[39]. Die in der Praxis weit überwiegend behandelten Delikte sind allerdings weiter einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung und Diebstahl[40] und zwar unabhängig von Alter oder Geschlecht der Beschuldigten[41]. Wichtig ist vor allem, dass das Opfer persönlich betroffen ist, sodass der TOA ein Spannungsverhältnis zwischen Täter und Opfer auflösen kann[42].
Halten die Staatsanwaltschaft oder das Gericht einen Fall für grundsätzlich geeignet, ermitteln sie bei Täter und Opfer, ob Interesse an einem TOA besteht. Dabei ist essenziell, dass auch der Täter freiwillig an dem Verfahren teilnimmt[43]. Ob ein Geständnis notwendig ist, ist umstritten. Einigkeit besteht aber dahingehend, dass der Täter einsichtig und der Sachverhalt weitgehend geklärt sein sollte[44]. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird der Fall an eine Ausgleichsstelle weitergeleitet. Als solche kommen insbesondere öffentliche Stellen mit Erfahrung und Kompetenz im Bereich Konfliktlösung in Betracht; z.B. die Bewährungshilfe oder die Jugendgerichtshilfe[45].
Zunächst werden Opfer und Täter von der Ausgleichsstelle zu separaten Vorbereitungsgesprächen eingeladen. Darin wird das Verfahren erläutert und geklärt, was sich die Beteiligten von dem TOA erhoffen[46]. Auch die Frage nach Schadensersatz wird hier im Voraus erörtert[47]. Anschließend werden Täter und Opfer gemeinsam zu einem Gespräch unter der Beteiligung eines Mediators eingeladen. Die Struktur dieses Treffens orientiert sich regelmäßig an den fünf Phasen, die eine Mediation charakterisieren[48]:
Nachdem in einem ersten Schritt die Gesprächsvoraussetzungen geklärt worden sind, bekommen Täter und Opfer Gelegenheit, ihre subjektiven Sichtweisen darzustellen, ohne dabei unterbrochen zu werden oder sich rechtfertigen zu müssen. Insbesondere kann das Opfer die psychischen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Tat schildern. Hauptgegenstand des Gesprächs ist die Auseinandersetzung mit der Tat und deren emotionale Aufarbeitung. Dabei kann das Opfer dem Täter Fragen stellen, die typischerweise nach der Tat aufkommen: „Warum hast du das getan?“ und „Warum gerade ich?“. Im Anschluss werden Lösungsmöglichkeiten gesammelt, d.h. neben der materiellen Wiedergutmachung wird auch festgelegt, wie der zukünftige Umgang miteinander aussehen soll. Denn nicht selten meiden Opfer nach der Tat bestimmte Orte, aus Angst, den Täter wieder anzutreffen. Das gemeinsame, offene Gespräch kann hier helfen, diese Ängste abzubauen[49].
Den Abschluss bildet eine Ausgleichsvereinbarung, die der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht mitgeteilt wird. Dort wird daraufhin entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder die Strafe gemildert werden kann.
B. Bewertung
Die Aufmerksamkeit, welche die Wissenschaft „Restorative Justice“ im Allgemeinen und dem TOA im Besonderen schenkt, steht in bemerkenswertem Kontrast zu deren praktischer Relevanz[50]; im Übrigen in ganz Europa[51]. Obwohl insbesondere bei Jugendlichen[52] häufig Erfolge zu verzeichnen sind, bestehen in der Praxis allgemein Vorbehalte, etwa aufgrund des organisatorischen, zeitlichen und finanziellen Aufwands[53]. Aber auch in der Wissenschaft hat der TOA nicht nur Befürworter, sondern genauso Kritiker.
I. Contra Täter-Opfer-Ausgleich
Die Kritik richtet sich insbesondere darauf, dass der TOA ein systemfremdes Element sei. Es werden Friktionen mit dem Neutralitätsgebot und den Beschuldigtenrechten, sowie generelle Wertungswidersprüche befürchtet.
1. Neutralitätspflicht
In der Praxis ist fraglich, wie die Neutralitätspflicht des Richters auf der einen Seite und die gesetzliche Anordnung in § 155a StPO auf der anderen Seite miteinander in Einklang zu bringen sind: So ist der Richter zwar gem. § 155a StPO gehalten, auf einen TOA hinzuwirken, unterliegt aber gleichzeitig einer Neutralitätspflicht und läuft so Gefahr, bei zu viel Engagement für einen TOA, als befangen zu gelten[54].
2. Beschuldigtenrechte
Bedenken bestehen aber insbesondere im Hinblick auf Beschuldigtenrechte: Gem. § 153a I Nr. 5 StPO kann die Staatsanwaltschaft schon im Ermittlungsverfahren den Beschuldigten anweisen, einen TOA durchzuführen. An diesem Punkt des Verfahrens gilt die Unschuldsvermutung[55]. Wenn der TOA aber ein Geständnis, oder zumindest einen im Wesentlichen einsichtigen Täter voraussetzt, dann muss wirklich zweifelsfrei sichergestellt sein, dass dieser sich ernsthaft und freiwillig auf den TOA einlässt[56].
Wiederum ganz praktisch stellt sich auch die Frage, ob der TOA im Vehikel des § 46a Nr. 1 StGB nicht zu einer, unter Aspekten der Rechtsstaatlichkeit, bedenklichen Entwicklung des angezeigten Verteidigungsverhaltens führt. Denn, wann ein Täter sich „ernsthaft bemüht“ hat, einen TOA zu erreichen, ist kaum bestimmt[57] und dürfte sich am ehesten durch frühzeitige Sondierungsgespräche zwischen Verteidigung und Strafverfolgungsorganen ermitteln lassen. Damit resultiert das Anreizmodell des § 46a StGB aber in einer janusköpfigen Verteidigung: Auf der einen Seite ist sie gut beraten, die förmlichen Verteidigungsrechte des bis dato als unschuldig geltenden Beschuldigten auszuüben. Parallel sollte sie aber im Hinblick auf die drohende Möglichkeit der Verurteilung bereits so früh als möglich „ernsthafte Bemühungen“ zur Wiedergutmachung anstrengen[58].
Weiter ist fraglich, ob der nemo-tentur-Grundsatz hinreichend berücksichtigt wird: Denn das Recht, nicht gegen sich selbst aussagen zu müssen (= nemo tenetur se ipsum accusare), hilft wenig, wenn der Mediator, der den TOA durchführt, regelmäßig kein Zeugnisverweigerungsrecht hat[59], und aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes gem. § 244 II StPO unter Umständen als Zeuge gerufen werden muss[60]. Im Übrigen würde auch ein Zeugnisverweigerungsrecht des Mediators wenig helfen, denn dann bliebe immer noch das Opfer selbst, als nicht nur an der Tat, sondern auch an dem TOA beteiligter Zeuge. Daher gilt hier genauso, dass nur dann, wenn die Freiwilligkeit des Täters zweifelsfrei sichergestellt ist, kein Konflikt mit elementaren Verteidigungsrechten besteht[61].
3. Wertungswiderspruch
Notwendige Voraussetzung des TOA ist ein Opfer. Das Strafrecht kennt aber auch Delikte ohne individualisierbares Opfer oder materialisierbaren Schaden, z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG[62]. Im Gegensatz dazu, die Täter von Delikten mit einem individualisierbaren Opfer, z.B. Körperverletzung gem. § 223 StGB, durch die Möglichkeit des TOA und der Wiedergutmachung zu privilegieren, empfinden manche als „gravierenden Wertungswiderspruch“[63].
II. Pro Täter-Opfer-Ausgleich
Befürworter unterstreichen dagegen die fundamentale Bedeutung des TOA für den Opferschutz, berufen sich auf gute Resozialisierungsaussichten für die Täter und verweisen auf positive Befunde aus der Rückfallforschung.
1. Opferschutz
Der TOA bedeutet einen Perspektivwechsel im Strafrecht, hin zu einer sog. „Wiederentdeckung des Opfers“[64] als ein Rechtssubjekt des Verfahrens[65]. Im klassischen Strafprozess ist das Opfer in erster Linie ein wichtiger Zeuge. Für den Verteidiger kann es im Rahmen einer effektiven Verteidigung erforderlich sein, seine Glaubwürdigkeit anzuzweifeln oder eine Mitschuld in Betracht zu ziehen[66]. Für das Opfer birgt diese Form der Auseinandersetzung mit dem Erlebten die Gefahr einer sog. „sekundären Viktimisierung“, d.h. vereinfacht, erneut zum Opfer zu werden[67].
Demgegenüber steht der TOA von vornherein unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit[68]. Lehnt das Opfer eine Durchführung des TOA ab, findet dieser nicht statt, § 155a StPO. Lässt sich das Opfer aber auf einen TOA ein, erhält es nicht nur unkompliziert und schnell eine materielle Wiedergutmachung – der Täter ist eher zur Zahlung von Schadensersatz willens und vor allem fähig, als wenn er daneben zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist.[69]. Darüber hinaus hat das Opfer die Chance, in einem geschützten Kontext durch die direkte Auseinandersetzung mit dem Täter die psychischen Tatfolgen aufzuarbeiten[70]. Statt einer erneuten Viktimisierung sind die Opfer, die an einem TOA teilgenommen haben, danach meist sehr zufrieden[71].
2. Prävention
Die präventive Wirkung des TOA ist nicht zu unterschätzen: Untersuchungen berichten signifikant niedrigere Rückfallraten von Tätern, die an einem TOA teilgenommen haben[72]. Insbesondere das Element der direkten Kommunikation zwischen Täter und Opfer dürfte für die Resozialisierung wesentlich sein. Denn, wenn der Täter im Ausgleichsgespräch seinem Opfer unmittelbar gegenübersitzt und sich freiwillig dessen Fragen stellt, bekommt die Tat für ihn ein „Gesicht“. So kann er ein Unrechtsbewusstsein entwickeln und für sein Verhalten Verantwortung übernehmen[73].
Übernimmt der Täter im Rahmen des TOA Verantwortung für seine Tat, bringt er seine Akzeptanz der Strafnorm zum Ausdruck. Das können die staatlichen Institutionen wiederum honorieren; etwa, indem sie gem. § 153a StPO das Verfahren einstellen. Dadurch vermeiden sie nicht nur ein „labelling“ des Täters und senken so die Gefahr sekundärer Devianz. Der Täter kann diesen Akt auch als Zeichen der Wiederaufnahme in die Gesellschaft, als „Resozialisierung“, werten[74].
III. Ergebnis
In der Gesamtschau ergibt sich ein gemischtes Bild. Das Potenzial des TOA ist offensichtlich, die Vorbehalte in der Praxis ebenso. Die Zurückhaltung ist verständlich, wenn die Anforderungen für einen TOA – ein geständiger oder zumindest einsichtiger Täter – so hoch liegen, dass der klassische Strafprozess den Weg des geringsten Widerstandes darstellt.
Damit der TOA in der täglichen Praxis einen festen Platz hat, braucht es eine klare Vision und einfach zu handhabendes Werkzeug. Die Vision kann die Forschung liefern, durch Statistiken, welche die gegebenen methodischen Herausforderungen[75] überwinden und noch deutlicher als schon heute zeigen, was der TOA kann. Das Werkzeug kann der Gesetzgeber liefern, durch Regeln, die überkommene Prinzipien achten und ein kohärentes System bilden.
Zuletzt ist oft auch schlicht Unkenntnis der entscheidende Punkt[76]. Wer nur eine vage Vorstellung davon hat, was sich hinter dem TOA verbirgt, wo die Kritik ansetzt und worin die Stärken gesehen werden, wird das Verfahren kaum in Betracht ziehen. Zumindest an diesem Punkt hat dieser Artikel hoffentlich einen kleinen, aber hilfreichen Beitrag geleistet, um diesem vielversprechenden Werkzeug, das zwar noch kein Ersatz, aber definitiv eine wertvolle Ergänzung ist, zur praktischen Anwendung zu verhelfen.
* Der Autor hat Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg studiert und sein erstes Staatsexamen 2018 erfolgreich bestanden. Dort arbeitet er derzeit als Ex–o–Rep-Koordinator an der rechtswissenschaftlichen Fakultät. Er promoviert außerdem im Strafrecht an der Leibniz Universität Hannover.
[1] Weitekamp, in: Bannenberg/Brettel/Freund/Meier/Remschmidt/Safferling, 2015, 565 ff; Früchtel/Halibrand, Restorative Justice, 2016, 28, 35 ff.
[2] Weitekamp, Elmar G. M., 2015, 564 (568).
[3] MüKo-StGB/Radtke, 3. Aufl. 2016, Vor §§ 38 ff. StGB Rn. 88; NK-StGB/Villmow, 5. Aufl. 2017, Vor §§ 38 ff. StGB Rn. 104.
[4] Dünkel, in: Bannenberg/Brettel/Freund/Meier/Remschmidt/Safferling, 2015, 501; Hartmann, in: Dölling/Baier, 2013, 263; Früchtel/Halibrand, Restorative Justice, 17.
[5] Vgl. aus dem aktuellen Schrifttum insbes. Müller, Family Group Conference (FGC) und Täter-Opfer-Ausgleich (TOA), 2017; Horrer, Restorative Justice im Strafrecht, 2014; Richter, Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung im Rahmen von § 46a StGB, 2014.
[6] NK-StGB/Villmow, Vor §§ 38 ff. StGB Rn. 104.
[7] Weitekamp, Elmar G. M., 2015, 564 (568).
[8] Höffler, Katrin; Gernbeck, Ursula, 2015, 516 (516).
[9] Walther, ZStW 111 (1999), 123 (135 ff.); Roxin, Strafrecht, 4. Aufl. 2006, 102; MüKo-StGB/Radtke, Vor §§ 38 ff. StGB Rn. 88 m.w.N; NK-StGB/Villmow, Vor §§ 38 ff. StGB Rn. 104 m.w.N..
[10] Dazu Früchtel/Halibrand, Restorative Justice, 75 ff., 91 ff.
[11] Dazu Früchtel/Halibrand, Restorative Justice, 103 ff.
[12] Instruktiv: Früchtel/Halibrand, Restorative Justice, 15.
[13] Weitekamp, Elmar G. M., 2015, 564 (568).
[14] Kilchling, NStZ 1996, 309 (310); Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung, Standards, 7. Aufl. 2017; BeckOK-StGB/Heintschel-Heinegg, 44. Aufl. 2019, § 46a StGB Rn. 20; Bemmann, JR 2003, 226 (227).
[15] Roxin, Strafrecht, 103; Kilchling, in: Kerner/Kinzig/Wulf, 2017, 47; Früchtel/Halibrand, Restorative Justice, 67.
[16] Kilchling, Michael, 2017, 45 (47); Früchtel/Halibrand, Restorative Justice, 66 f..
[17] Erstes Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz) vom 17. Dezember 1986, BGBl. I, 2496.
[18] KK-StPO/Diemer, 8. Aufl. 2017, § 155a StPO Rn. 4.
[19] Erstes Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (1. JGGÄndG) vom 5. September 1990, BGBl. I, 1853.
[20] Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 28. Oktober 1994, BGBl. I, 3186.
[21] Meier, JZ 2015, 488 (493).
[22] Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichsund zur Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen vom 20. Dezember 1999, BGBl. I, 2491.
[23] Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) vom 21. Dezember 2015, BGBl. I, 2525.
[24] Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21. Juli 2012, BGBl. I, 1577.
[25] Bundesregierung, BT-Drs 17/5335, 11.
[26] Insoweit zustimmend Früchtel/Halibrand, Restorative Justice, 66.
[27] Meier, JZ 2015, 488 (490).
[28] Kracht, in: Bannenberg/Brettel/Freund/Meier/Remschmidt/Safferling, 2015, 548; Kaspar, NJW 2015, 1642 (1644).
[29] Anhand eines Beispielfalls bei Früchtel/Halibrand, Restorative Justice, 68 ff.
[30] MüKo-StPO/Teßmer, 1. Aufl. 2016, § 155a Rn. 4.
[31] Höffler, Katrin; Gernbeck, Ursula, 2015, 516 (532).
[32] KK-StPO/Diemer, § 155a StPO Rn. 8; Meier, JZ 2015, 488 (490).
[33] Kilchling, Michael, 2017, 45 (46).
[34] Dünkel, Frieder, 2015, 499 (507).
[35] Kilchling, Michael, 2017, 45 (45 ff.); Dünkel, Frieder, 2015, 499 (505); Hartmann, Arthur, 2013, 252 (264).
[36] NK-StGB/Streng, 5. Aufl. 2017, § 46a StGB Rn. 12; Früchtel/Halibrand, Restorative Justice, 37.
[37] Höffler, Katrin; Gernbeck, Ursula, 2015, 516 (530); Hartmann, Arthur, 2013, 252 (267); Kaspar, NJW 2015, 1642 (1644).
[38] Kilchling, Michael, 2017, 45 (47).
[39] Hartmann, Arthur, 2013, 252 (261 f.).
[40] Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 20. Aufl. 2018, § 10 JGG Rn. 27b; Hartmann/Schmidt/Kerner/Heckmann/Adelmund, Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland, 1. Aufl. 2018, 42 ff; Dünkel, Frieder, 2015, 499 (509).
[41] Hartmann/Schmidt/Kerner/Heckmann/Adelmund, Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland, 45 f.
[42] KK-StPO/Diemer, § 155a StPO Rn. 14.
[43] MüKo-StPO/Teßmer, § 155a StPO Rn. 18.
[44] KK-StPO/Diemer, § 155a Rn. 17; Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, § 10 JGG Rn. 27; Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung, Standards, 9; BeckOK-StGB/Heintschel-Heinegg, § 46a StGB Rn. 23; NK-StGB/Streng, § 46a StGB Rn. 12.
[45] MüKo-StPO/Teßmer, § 155b StPO Rn. 3, 4.
[46] Beispiele bei Früchtel/Halibrand, Restorative Justice, 67 f.
[47] Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung, Standards, 26.
[48] Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung, Standards, 29; Kracht, Stefan, 2015, 534 (536); Kaspar, NJW 2015, 1642 (1644); Middelhof, Die Mediation 2018, 36 (37).
[49] Middelhof, Die Mediation 2018, 36 (37 f.); Früchtel/Halibrand, Restorative Justice, 71; Meier, JZ 2015, 488 (491).
[50] Dünkel, Frieder, 2015, 499 (506).
[51] Dünkel, Frieder, 2015, 499 (509).
[52] BeckOK-JGG/Nehring, 15. Aufl. 2019, § 10 JGG Rn. 46.
[53] NK-StGB/Villmow, Vor §§ 38 ff. StGB Rn. 105.
[54] MüKo-StPO/Teßmer, § 155a StPO Rn. 17; KK-StPO/Diemer, § 155a StPO Rn. 27.
[55] BeckOK-StGB/Heintschel-Heinegg, § 46a StGB Rn. 7.
[56] KK-StPO/Diemer, § 153a StPO Rn. 22-24; Meier, JZ 2015, 488 (489).
[57] Meier, JZ 2015, 488 (489 f.).
[58] Walther, ZStW 111 (1999), 123 (127 f.)
[59] Kracht, Stefan, 2015, 534 (547 ff.).
[60] MüKo-StPO/Teßmer, § 155a StPO Rn. 23.
[61] Bemmann, JR 2003, 226 (229 f.).
[62] Bemmann, JR 2003, 226 (230).
[63] Hirsch, ZStW 102 (1990), 534 (537).
[64] NK-StGB/Villmow, Vor §§ 38 ff. StGB Rn. 104.
[65] Schneider, JZ 2002, 231 (237).
[66] Bemmann, JR 2003, 226 (226 f.).
[67] Höffler, Katrin; Gernbeck, Ursula, 2015, 516 (527).
[68] Höffler, Katrin; Gernbeck, Ursula, 2015, 516 (529).
[69] Bemmann, JR 2003, 226 (227).
[70] Höffler, Katrin; Gernbeck, Ursula, 2015, 516 (525).
[71] Dünkel, Frieder, 2015, 499 (511); Kilchling, NStZ 1996, 309 (316); Hartmann, Arthur, 2013, 252 (262).
[72] Dünkel, Frieder, 2015, 499 (513); Höffler, Katrin; Gernbeck, Ursula, 2015, 516 (518).
[73] Dünkel, Frieder, 2015, 499 (511); Höffler, Katrin; Gernbeck, Ursula, 2015, 516 (521).
[74] Höffler, Katrin; Gernbeck, Ursula, 2015, 516 (522 ff.); Früchtel/Halibrand, Restorative Justice, 31.
[75] Hartmann/Schmidt/Kerner/Heckmann/Adelmund, Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland, V.
[76] Kilchling, Michael, 2017, 45 (46).